BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

DWLF ist Mitgliedsbetrieb des BGW. Personen, die an DWLF-Auslandseinsätzen teilnehmen werden bei der BGW zur (freiwilligen) Auslandsversicherung nach § 140 SGB VII angemeldet. Besteht für einen Einsatzteilnehmer anderweitig eine gesetzliche Unfallversicherung, ist  die Versicherung des BGW subsidiär.

Der BGW-Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten (§§ 8, 9 SGB VII). Die Leistungspflicht des BGW tritt nur dann ein, wenn ein Versicherungsfall vorliegt und dann auch nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungsvorschriften. Unzulässig sind dagegen Kulanzleistungen, wie sie in der privaten Versicherung mitunter gewährt werden.

Der BGW-Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf diejenigen Tätigkeiten, die ein Versicherter in einem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit ausübt. Somit sind private Tätigkeiten, wie z. B. Besuche von Restaurants, Freizeiteinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen grundsätzlich vom BGW-Versicherungsschutz ausgenommen.

Der Umfang des BGW-Versicherungsschutzes während eines Auslandsaufenthalts ist grundsätzlich identisch mit dem inländischen Versicherungsschutz. Dieser umfasst somit auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Ausland. Bei Tätigkeiten auf Dienstreisen ist der Versicherungsschutz weiter gefasst, sofern diese Tätigkeiten mit der beruflichen Tätigkeit im sachlichen / ursächlichen Zusammenhang stehen. So sind z.B. auch Kundenbesuche, Wege vom Hotel zu dienstlichen Besprechungen, Teilnahmen an dienstlichen Besprechungen grundsätzlich versichert. Hingegen sind Tätigkeiten, die auch auf der Dienstreise der privaten Sphäre zuzurechnen sind, grundsätzlich nicht über die BGW versichert, z.B. Spaziergänge, Privatbesuche, Aufenthalt im Hotelzimmer.

Hinsichtlich der Fragen zum Umfang des Versicherungsschutzes bei Infektionskrankheiten weist die BGW darauf hin, dass ggf. eine Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 3101 BKV denkbar wäre. Diese Berufskrankheit beinhaltet Infektionskrankheiten von Versicherten im Gesundheitsdienst, die aufgrund ihrer Tätigkeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

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